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   LSG Hessen, 19.02.1974 - L 2 An 808/72   

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LSG Hessen, 19.02.1974 - L 2 An 808/72 (https://dejure.org/1974,1926)
LSG Hessen, Entscheidung vom 19.02.1974 - L 2 An 808/72 (https://dejure.org/1974,1926)
LSG Hessen, Entscheidung vom 19. Februar 1974 - L 2 An 808/72 (https://dejure.org/1974,1926)
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  • BSG, 23.11.1966 - 11 RA 329/65

    Berufsausbildung eines Beamten - Vorbereitung auf den gehobenen Dienst - Beamter

    Auszug aus LSG Hessen, 19.02.1974 - L 2 An 808/72
    Zwar hat das BSG (BSG 25, 289) zum Anspruch auf Gewährung der sogenannten verlängerten Waisenrente entschieden, dass es Sinn und Zweck dieser Leistung sei, die Fälle zu erfassen, in denen das Kind - entgegen der angenommenen Regel - auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch auf elterliche Unterhaltsleistung angewiesen ist, weil seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist und es sich deshalb noch nicht selbst durch eine Erwerbstätigkeit unterhalten kann (BSG vom 1. Juli 1964 in BSG 21, 185 mit weiteren Hinweisen), doch scheinen die dort gegebenen Gründe auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    In dem von dem BSG 25, 289 entschiedenen Fall wurden die Ansprüche eines Beamten beurteilt, der für eine andere Berufslaufbahn vorbereitet wurde; er ging während seiner "Ausbildung" den üblichen dienstlichen Tätigkeiten nach.

    Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage und wegen der Divergenz der Entscheidungen BSG 25, 276 ff. und BSG 25, 289 ff. wird die Revision zugelassen.

  • BSG, 22.11.1966 - 8 RV 589/64

    Waisengrundrente - Lediger Inspektorenanwärter - Volljähriger Waise

    Auszug aus LSG Hessen, 19.02.1974 - L 2 An 808/72
    "Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftig gegen Entgelt auszuübenden Lebensberuf, welche die Arbeitskraft des Auszubildenden ausschließlich oder überwiegend in Anspruch nimmt." (vgl. Wilke, Handkommentar zum Bundesversorgungsgesetz (BVG) § 33 b, Erl.V; BSG 25, 276, 277).

    Die Höhe des bezogenen Unterhaltszuschusses ist im Hinblick darauf, dass § 39 Abs. 3 Satz 2 AVG keinerlei Einschränkungen bezüglich eines etwaigen Einkommens der in der Berufsausbildung Befindlichen enthält, genau so unbeachtlich wie die Form, in der er gewährt wird (so BSG 25, 276, 278).

    Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage und wegen der Divergenz der Entscheidungen BSG 25, 276 ff. und BSG 25, 289 ff. wird die Revision zugelassen.

  • BSG, 11.08.1965 - 4 RJ 59/61

    Abendschüler - Prüfungsschuljahr - Halbtägige Nebenbeschäftigung

    Auszug aus LSG Hessen, 19.02.1974 - L 2 An 808/72
    Er befand sich in einer echten Berufsausbildung, das gilt auch dann, wenn es sich - wie hier - um eine auf der bisherigen Ausbildung aufbauende weitere Ausbildung für eine höhere Stufe innerhalb des gleichen Faches handelt (so BSG 23, 227 = SozR Nr. 19 zu § 1267 RVO).
  • BSG, 01.07.1964 - 1 RA 170/59
    Auszug aus LSG Hessen, 19.02.1974 - L 2 An 808/72
    Zwar hat das BSG (BSG 25, 289) zum Anspruch auf Gewährung der sogenannten verlängerten Waisenrente entschieden, dass es Sinn und Zweck dieser Leistung sei, die Fälle zu erfassen, in denen das Kind - entgegen der angenommenen Regel - auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch auf elterliche Unterhaltsleistung angewiesen ist, weil seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist und es sich deshalb noch nicht selbst durch eine Erwerbstätigkeit unterhalten kann (BSG vom 1. Juli 1964 in BSG 21, 185 mit weiteren Hinweisen), doch scheinen die dort gegebenen Gründe auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
  • BSG, 06.04.1965 - 4 RJ 479/61

    Polizeidienst - Beamter auf Probe - Polizeischullehrgang - Berufsausbildung

    Auszug aus LSG Hessen, 19.02.1974 - L 2 An 808/72
    Ihr Hinweis auf die Entscheidung des 4. Senates des BSG vom 6. April 1965 - Az.: 4 RJ 479/61 (BSG in SozR Nr. 15 zu § 1267 RVO) ist nicht stichhaltig.
  • BSG, 12.07.1966 - 10 RV 879/64
    Auszug aus LSG Hessen, 19.02.1974 - L 2 An 808/72
    Auch der vom 10. Senat des BSG am 12. Juli 1966 - Az.: 10 RV 879/64 entschiedene Fall betrifft einen anderen, nicht mit dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt.
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